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FAQ: Genehmigungspflicht für Lagercontainer
1. Warum gilt ein Lagercontainer als bauliche Anlage?
Sobald ein Container längerfristig aufgestellt wird, zählt er nach den Landesbauordnungen als bauliche Anlage und unterliegt damit grundsätzlich der Genehmigungspflicht.
2. Welche Größengrenzen machen Container genehmigungsfrei?
Die Freigrenzen sind Ländersache. Beispiel: Bayern erlaubt bauliche Anlagen bis 75 m³ umbautem Raum; andere Länder liegen zwischen 30 – 50 m² Fläche oder 10 – 50 m³ Volumen.
3. Wie lange darf ein Container stehen, ohne genehmigungspflichtig zu werden?
Steht er länger als etwa drei Monate am selben Ort, bewerten viele Bauämter ihn als dauerhaft und fordern eine Baugenehmigung, selbst wenn er vorher genehmigungsfrei war.
4. Brauche ich eine Genehmigung auf Baustellen oder im öffentlichen Raum?
Auf privatem Baugrund meist nicht während einer genehmigten Baumaßnahme. Auf öffentlichem Grund ist eine separate Sondernutzungs- bzw. Stellgenehmigung zwingend.
5. Was gilt im Außenbereich (§ 35 BauGB)?
Außerhalb ausgewiesener Baugebiete ist nahezu jeder Container genehmigungspflichtig. Freistellungen gelten in der Regel nur im Innenbereich (§ 34 BauGB).
6. Welche Vorschriften gelten bei Nutzung als Arbeitsplatz?
Arbeitsplatzcontainer unterliegen zusätzlich der Arbeitsstättenverordnung, Brandschutz- und Wärmeschutzanforderungen. Das Bauamt verlangt entsprechende Nachweise.
7. Welche Brandschutz- und Abstandsflächen-Regeln muss ich beachten?
Wer Container aneinanderreiht oder stapelt, kann Abstandsflächen überschreiten. Ab 30 m zusammenhängender Länge sind Brandschutzkonzept und Löschwasser-Nachweis üblich.